Gustav von Hirschheydt

Facharzt für Allgemeinmedizin

Gesundheitsthema

Elektronische Patientenakte (ePA 3.0)

Elektronische Patientenakte (ePA 3.0) für alle


Ab 15.01.2025 wird für alle gesetzlich Versicherten (auch Kinder und Jugendliche) stufenweise eine elektronische Patientenakte geführt. Die seit 2021 erhältliche ePA wird in das neue Format überführt. Die ePA ist ein zentraler Baustein der Digitalisierung im Gesundheitswesen. 

Für Privatversicherte soll in Zukunft ebenfalls durch deren Kassen eine ePA eingeführt werden.

Angestrebte Vorteile der ePA


1. Befunde, Arztbriefe, Behandlungsadten und Abrechnungsdaten liegen jedem behandelnden Arzt und anderen Gesundheitsberufen zur Einsicht vor. In Zukunft können weitere Daten oder Funkionen ergänzt werden.

2. Alle Patientendaten sind an einem Ort unverlierbar gespeichert. Dadurch werden Doppeluntersuchungen vermieden.

3. Die Patientendaten werden auf deutschen Servern sicher gespeichert

4. Medizinische Daten aus der Patientenakte stehen als Datenspende ohne explizite Patientenzustimmung der medizinischen Forschung zur Verfügung.

5. Mit die ePA-App (der Krankenkasse) und dem PC kann der Patient seine Daten einsehen und den Zugriff darauf einschränken.

Wie kann der Arzt auf die ePA zugreifen?


Die Freigabe der Akte erfolgt über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) des Patienten und ist für 90 Tage gültig. Der Arzt kann dann die Akte einsehen und neue Informationen (z.B. Befunde, Labordaten usw.) ergänzen.

Wie kann der Patient auf die ePA zugreifen?


Der Zugang erfolgt über die ePA-App der Krankenkasse oder PC und erfordert eine Gesundheit-ID und eine PIN, die von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden. Alternativ kann einer Vertrauensperson der Zugriff gewährt werden und in Zukunft sollen auch Apotheken Patienten ohne Smartphone Einsicht in die Akte gewähren können. Es stehen dann (derzeit) folgenden Funktionen zur Verfügung:

1. Einsehen aller in der Akte gespeicherten Daten

2. Unsichtbarmachen bestimmter Befunde für alle Ärzte

3. Einschränkung des Zugriffs auf die ganze Akte für bestimmte Ärzte

4. Löschen von Daten

5. Hochladen von Gesundheitsdaten durch den Patienten

6. Widerspruch gegen die Führung der ePA insgesamt bei der Krankenkasse

7. Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken

Welche Daten enthält die ePA?


Es gibt zwei Sorten von Daten. Solche die automatisch in die ePA gegangen und solche, die nur auf Verlangen des Patienten dort gespeichert werden.


automatische Speicherung:


1. Laborbefunde

2. Befunde aus bildgebender Diagnostik

3. Befunde und Berichte aus invasiven und chirurgischen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen

4. elektronische Arztbriefe

5. Entlassungsbriefe (der Krankenhäuser)

6. elektronische Rezepte

7. elektronischer Medikationsplan

8. Abrechnungsdaten


Was ist zu beachten?


Gesundheitsdaten sind extrem sensible Daten. Durch die ePA erhalten nicht nur der behandelnde Art, sondern weitere Personengrippen im Gesundheitswesen Zugriff auf diese Daten, an die man zunächst nicht denkt, z.B. auch Versandapotheken. Der Patient kann der ePA als Ganzes oder der Speicherung bestimmter Daten zwar jederzeit widersprechen oder den Zugriff auf seinen Daten (in bestimmten Maße) einschränken, aber das erfordert immer ein aktives Eingreifen des Patienten. Bestimmte Daten können zum Zeitpunkt des Einspruchs bereits Eingang in andere System gefunden haben und lassen sich daher möglicherweise  im Nachhinein nicht mehr unterdrücken.

Besonders kritisch sind Daten die schambesetzt sind oder zu möglicher Diskriminierung führen können. Dazu gehören u.a.


1. sexuell übertragbare Erkrankungen

2. HIV-Status

3. PreP

4. psychische Erkrankungen

5. Krebs

6. Abtreibung

7. Daten aus genetischen Untersuchungen


Zu beachten ist, dass aus Labordaten, Rezepten und Abrechnungsdaten Rückschlüsse auf Diagnosen und Therapien auch dann möglich sind, wenn die entsprechenden Befunden vom Patienten unsichtbar gemacht oder gelöscht wurden.

Die Daten in der ePA werden gesichert gespeichert und übertragen. Das Restrisiko eines Datenlecks wie bei jeder elektronischen Datenverarbeitung prinzipiell nicht auszuschliessen. 


Speicherung auf Verlangen des Patienten:


1. Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte sowie sonstige Untersuchungsergebnisse und behandlungsrelevante Informationen

2. Daten des Zahn-Bonushefts, Untersuchungsheft für Kinder, Mutterpass, Versorgung mit Hebammenhilfe, Impfpass, Daten aus pflegerischer Versorgung, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Daten aus DMP- Programmen, Daten aus Heilbehandlung und Rehabilitation, Daten der Erklärung zur Organ- und Gewebespende, genetische Unteruchungsdaten.



📌

Wie geht es weiter?


Die Umsetzung der ePA 3.0 erfolgt schrittweise in Stufen bis 2026. Da zuerst die Einführung und Erprobung in Modellregionen erfolgt, ist das genaue Einführungsdatum in Berlin und Brandburg bisher nicht bekannt. Im Zweifelsfall können die Gesundheitskassen Auskunft geben.

Alle hier gemachten Ausführungen sind ausdrücklich als vorläufig zu betrachten. In Zukunft ist nämlich damit zu rechnen, dass die ePA noch um neue, bisher nicht diskutierte, Funktionen erweitert werden wird.

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